Neuer Mahnanwalt für die Gewerbeauskunft-Zentrale – Rechtsanwalt Sertsöz

Seit einigen Tagen tauchen Forderungs- und Mahnschreiben der M.M.S. Rechtsanwalts- und Wirtschaftskanzlei, Rechtsanwalt Michael M. Sertsöz, auf. Dieser übernimmt offensichtlich derzeit das Mahnwesen für die Gewerbeauskunft-Zentrale. Lesen Sie mehr zu den Hintergründen und Abwehrmöglichkeiten

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Es ist schon einige Zeit her, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale Mahnungen über eine Anwaltskanzlei versenden ließ. Bis etwa Herbst 2013 geschah dies durch die Rechtsanwältin Mölleken, welche jedoch entweder aus eigenen Stücken oder aufgrund der damaligen rechtlichen Probleme der Gewerbeauskunft-Zentrale aufhörte für diese zu mahnen.

Nachdem der Deutschen Direkt Inkasso GmbH (DDI) bereits 2013 untersagt worden war, mit den bis dato verwendeten Formulierungen für die Gewerbeauskunft-Zentrale Mahnschreiben zu versenden und, da diese sich nicht daran hielt, ihr vom OLG Köln zwischenzeitlich die Inkassolizenz entzogen worden ist, blieb der GWE vorerst nur die Möglichkeit, selbst Rechnungen und Mahnungen zu versenden. Offenbar hat sich nun jedoch wieder ein Anwalt gefunden, welcher bereit ist, in die Fußstapfen von Frau Mölleken, Herrn Hofheinz, Herrn Jöpchen und der Deutschen Direkt Inkasso zu treten.

So tauchen seit einigen Tagen Forderungs- und Mahnschreiben der M.M.S. Rechtsanwalts- und Wirtschaftskanzlei auf. M.M.S. steht dabei für Michael M. Sertsöz, laut Briefkopf dem einzigen Anwalt der M.M.S. Kanzlei.

Die Schreiben des RA Sertsöz – seltsam vertraut…

Bereits der Briefkopf kommt seltsam vertraut daher, gleicht er doch stark denjenigen, welche Rechtsanwältin Mölleken und Rechtsanwalt Hofheinz seinerzeit für ihre Mahnschreiben im Auftrag der Gewerbeauskunft-Zentrale verwendeten. Die beliebten Begriffe „Vertragsrecht“, „Zwangsvollstreckung“ und „Wirtschaftsrecht“ sollen, wie schon auf dem Briefkopf der früheren Anwälte, auch auf dem des Rechtsanwalts Sertsöz Eindruck schinden.

Zumindest im Hinblick auf die vorgenannten, ehemaligen Rechtsanwälte der Gewerbeauskunft-Zentrale war von diesen erklärten Kompetenzen jedoch wenig zu merken – zumindest soweit es die Mahnschreiben für die Gewerbeauskunft-Zentrale betraf. Die einzige erkennbare Kompetenz lag im Versenden eben dieser Forderungsschreiben.

Aufmachung und Inhalt des Schreibens des Rechtsanwalts Sertsöz lassen bereits vermuten, dass auch dieser schlicht dem Verhalten seiner Vorgänger folgt. So erinnert der Inhalt des Schreibens stark demjenigen, welchen die Mahnschreiben der Deutschen Direkt Inkasso GmbH aufwiesen. Sogar der Aufbau des Aktenzeichens erinnert an diejenigen der DDI. Ob hier wohl mit demselben System gearbeitet wird…?

In den Schreiben wird wiederum sofort damit gedroht, gerichtliche Schritte einzuleiten. Es fehlt auch nicht an der üblichen Warnung vor den Mehrkosten, welche mit einer Zwangsvollstreckung verbunden sein können oder der Drohung mit Negativeinträgen in Wirtschaftsauskunfteien (gemeint sind damit Schufa und Co). Letztlich werden auch wieder die – teils schon stark gealterten – Urteile aufgelistet, welche einst zugunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale ausgegangen waren. All dies ist uns bereits aus den Schreiben der früheren „Mahnbeauftragten“ der Gewerbeauskunft-Zentrale zur Genüge bekannt.

Betroffene sollten sich zur Wehr setzen – Wir helfen!

Da somit, bis auf den Namen Sertsöz, alles beim alten bleibt, ändern sich auch unsere rechtlichen Einschätzungen und Empfehlungen nicht (lesen Sie hierzu auch unseren Hauptartikel zur Gewerbeauskunft-Zentrale). Die vermeintlichen Ansprüche der Gewerbeauskunft-Zentrale sind rechtlich angreifbar und lassen sich durch geeignete juristische Maßnahmen zu Fall bringen. Daran ändern auch die Mahnschreiben und Darlegungen des Rechtsanwalts Sertsöz nichts.

Sollten auch Sie zu denjenigen gehören, welche Mahnschreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale oder Rechtsanwalt Sertsöz erhalten, nutzen Sie einfach unsere kostenfreie anwaltliche Erstberatung. Wir können Ihnen mit Sicherheit weiterhelfen. Sie erreichen uns unter unserer:

[/vc_column_text][vc_single_image image=“9206″ img_link_target=“_self“ img_size=“full“][vc_column_text]Daneben besteht auch die Möglichkeit, unseren Rückrufservice zu nutzen, indem Sie uns Ihre Unterlagen zur Sache (Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale oder des Rechtsanwalts Sertsöz) eingescannt oder abfotografiert per Email an kanzlei@lflegal.de oder per Fax an die 0511/54 54 38 79 senden. Wir werden diese sodann prüfen und uns mit Ihnen in Verbindung setzen, um die Angelegenheit sowie Abwehrmöglichkeiten, zu besprechen.

Kosten fallen für Sie nur dann an, wenn Sie uns nach der Erstberatung mit einem rechtlichen Vorgehen gegen die Forderungen beauftragen möchten. Diese Kosten werden sodann gesondert mit Ihnen besprochen. Sie haben bei uns volle Kostentransparenz.

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