Indiz für Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: marginales Wettbewerbsverhältnis
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 28.11.2013, Az. 31 O 130/13, entschieden, dass es als Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer wettbewersbrechtlichen Abmahnung anzusehen ist, wenn zwischen Abmahner und Abgemahnten lediglich ein maginales Wettbewerbsverhältnis besteht.