Indiz für Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: marginales Wettbewerbsverhältnis

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 28.11.2013, Az. 31 O 130/13, entschieden, dass es als Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer wettbewersbrechtlichen Abmahnung anzusehen ist, wenn zwischen Abmahner und Abgemahnten lediglich ein maginales Wettbewerbsverhältnis besteht.

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Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom28.11.2013, Az. 31 O 130/13, entschieden, dass es als Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer wettbewersbrechtlichen Abmahnung anzusehen ist, wenn zwischen Abmahner und Abgemahnten lediglich ein maginales Wettbewerbsverhältnis besteht. Im dortigen Fall hatte ein Onlinehändler gegen einen lokalen Einzelhändler geklagt. Zwar war nach Ansicht des Gerichts ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden gegeben. Dies würde die geschäftlichen Interessen der Klägerin aber nur marginal berühren. Ausschlaggeben hierfür war wohl insbesondere das Kräfteverhältnis von großem Onlineanbieter und kleinem, lokalen Fotofachgeschäft sowie der Umstand, dass sich auch das Roduktportfolio der beiden nur teilweise überschnitt.

Hintergründe:

Verstößt ein Gewerbetreibender oder ein Unternehmen gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben, kann er/es in der Regel auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 UWG).

Diese Ansprüche stehen gemäß § 8 Absatz 3 UWG zum Beispiel „Mitbewerbern“ zu. Mitbewerber im Sinne des UWG ist jeder Unternehmer der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen mit dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (§ 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG).

Ein konretes Wettbewerbsverhältnis ist zwar rechtlich nicht eindeutig definiert, liegt aber in der Regel vor, wenn beide Parteien gleiche oder gleichartige Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises absetzen und somit auf demselben relevanten Markt tätig sind.

Zwar lagen diese Vorasussetzungen im Fall des LG Köln prinzipiell vor, jedoch ermöglicht § 8 Absatz 4 UWG eine Abwägung der gesamten Umstände des Falles. Rechtfertigen diese die Annahme der Rechtsmissbräcuhlichkeit, ist die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen unzulässig.

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