Abwehr der Vertragsfalle „WEINERT“ der Weinert Verlag Ltd. – So geht´s

Eine weitere Abofalle für Online-Brancheneinträge betreibt die Weinert Verlag Ltd. Unter dem Aufmacher "Weinert" werden wieder einmal arglose Unternehmen per Anruf in eine Vertragsfalle gelockt. Hier erfahren Sie, was es damit auf sich hat und wie Sie sich gegen eine Rechnung oder Mahnung wehren können.

Weinert“ nennt sich eine neue Vertragsfalle auf dem Gebiet der Online-Branchenverzeichnisse. Dahinter steht eine Weinert Verlag Ltd. mit dem für solche Firmen sehr bekannten Sitz in Garrel und Kranenburg (siehe dazu auch weiter unten). Auch Weinert hat es wieder auf Unternehmen, Gewerbetreibende, Freiberufler und Vereine abgesehen, welche per irreführenden Telefonanruf in einen kostenpflichtigen Vertrag über einen Eintrag in einem Online-Branchenverzeichnis gebracht werden sollen. Das Verzeichnis lässt sich über die Weblinks www.branchenverzeichnis24.de und www.bv-24.de erreichen.

Sind auch Sie von Rechnungen oder Mahnungen seitens Weinert betroffen und haben Interesse an einer Abwehr der Forderung, dann lesen Sie bitte weiter.

Wir helfen Ihnen gegen Forderungen der Weinert Verlag Ltd.

Wir vertreten bereits seit Jahren Gewerbetreibende, Freiberufler und sonstige Unternehmen, welche in derartige Vertragsfallen geraten sind. Durch eine fachgerechte rechtliche Verteidigung kann fast immer erreicht werden, dass die Gegenseite ihre Forderungen gegen den Betroffenen nicht durchsetzen kann.

Auch Ihnen können wir weiterhelfen.

Wir bieten allen Personen, die von Rechnungen oder dem Mahnwesen der Weinert Verlag Ltd. betroffen sind, eine kostenlose anwaltliche Erstberatung. Sie erreichen unsere Anwälte stets persönlich unter unserer



Daneben besteht auch die Möglichkeit, uns Ihre Unterlagen zur Sache (Schreiben, Rechnungen oder Mahnungen der Weinert Verlag Ltd.) per Email an kanzlei@lflegal.de oder per Fax an die 0511/54 54 38 79 zu senden. Wir werden uns dann unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen, um die Angelegenheit sowie Abwehrmöglichkeiten zu besprechen.

Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir kümmern uns um den Rest.

Verdächtige Parallelen

Als langjährigen Kennern dieser Abzockmaschen, fallen uns bei der Weinert Verlag Ltd. sogleich ein paar verräterische Gemeinsamkeiten mit anderen Unternehmen auf, welche schon länger dieses zweifelhafte Geschäftsmodell betreiben. Zum einen sind da der Firmensitz in der Ortschaft Garrel und zum anderen die Postanschrift Im Hammereisen 27A in 47559 Kranenburg. Beide sind identisch mit den Abzockfallen „clever gefunden“ des Herrn Aleander Peters (siehe hier) und dem „abvz“ (siehe hier), welche aktuell von der SEO Medien GmbH betrieben wird. Beide Unternehmen sitzen ebenfalls in Garrel und beide haben ebenfalls die Postanschrift Im Hammereisen 27A, 47559 Kranenburg. Auch das Rechnungsschreiben der Weinert Verlag Ltd. gleicht dem des abvz der SEO Medien GmbH. Hier wird relativ offensichtlich zusammengearbeitet.

Ein weiteres dejavú verursacht bei uns auch der Geschäftsführer der Weinert Verlag Ltd. Dieser wird als Wolfgang Gambietz angegeben, was sofort an Vanessa Gambietz erinnert, welche unter der Bezeichnung „ebvz“ (siehe hier) ein Online-Branchenverzeichnis betreibt, für welches sie jahrelang ebenfalls Kundenfang per irreführender Telefonanrufe betrieb.

Der Anruf der Weinert Verlag Ltd.

Es ist daher wenig verwunderlich, dass die Vorgehensweise bei der Weinert Verlag Ltd. wiederum identisch ist mit dem üblichen Muster der Anrufmasche, mit welchem auch die anderen zweifelhaften Online-Branchenverzeichnis-Betreiber auf Kundenfang gehen.

Hierbei werden die Betroffenen während der Arbeitszeit angerufen und sogleich in ein Gespräch verwickelt. Der Anrufer kommt mit einer Geschichte daher, welche zwar nicht der Wahrheit entspricht, für den Angerufenen aber ein erhebliches Verwechslungspotential besitzt. So schilderten uns Mandanten, der Anrufer habe behauptet man sei Google-Partner und würde das Deutschland Geschäft betreuen. Wenn der Angerufene die Leistungen nicht in Anspruch nimmt, würde er sein Ranking bei Google verlieren oder seine Internetseite bei Google gleich gar nicht mehr gefunden werden können. Andere Mandanten berichten davon, dass der Anrufer sogleich mit der Tür ins Haus gefallen wäre und das Gespräch damit eröffnet hätte, dass es um den „Eintrag des Angerufenen im Internet“ geht. Dieser würde ja jetzt auslaufen und müsste verlängert werden, wenn man weiter im Internet gefunden werden wolle. Wieder anderen Mandanten sei gesagt worden, es bestünde bereits ein Vertrag, welchen man wohl nicht gekündigt hätte und der sich nun verlängert hätte. So oder so – der Angerufene glaubt in der Folge, der Anruf käme von einem seriösen Unternehmen, mit dem er ggf. schon zuvor zu tun hatte oder tatsächlich in einer vertraglichen Beziehung stünde. In Wirklichkeit existiert natürlich kein solcher Vertrag. Der Betroffene ist aber vom Anruf derart überrumpelt, dass er den Angaben des Anrufers Glauben schenkt und sich auf das Gespräch einlässt.

Sodann wird der Angerufene dazu gebracht, eine Tonaufzeichnung mitzumachen. Er bekommt nun einige Fragen gestellt, welche er mit „ja“ beantworten soll. Die Fragen werden dabei derart formuliert, dass sie auf einen Vertragsschluss für einen Brancheneintrag auf den Portalen der Weinert Verlag Ltd. abzielen. Dem Angerufenen fällt dies meist nicht auf, weil er aufgrund des Vorgesprächs glaubt, mit einem seriösen Gegenüber zu sprechen.

Da der Angerufene vor dem Anruf noch nie etwas mit der Weinert Verlag Ltd. zu tun hatte, handelt es sich bei dem Anruf um einen (getarnten) Werbeanruf. Es liegt ein Fall von rechtswidriger Kaltakquise vor. Hieraus ergeben sich gewisse Gegenansprüche, welche wir bei der Vertretung unserer Mandanten ebenfalls nutzen.

Die Forderung der Weinert Verlag Ltd.

Kurze Zeit nach dem Anruf erhält der Angerufene eine Rechnung der Weinert Verlag Ltd. , für den vermeintlich von ihm beauftragten Brancheneintrag. In den uns bislang vorliegenden Fällen lautet die Rechnung auf 1.350,00 Euro (netto). Ein stattlicher Preis für eine Gegenleistung, welche der Betroffenen bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht gewollt hat und welche für ihn auch zumeist völlig nutzlos ist. Wir haben noch keinen Fall erlebt, in dem der Angerufene die Leistung wirklich haben wollte. Zum Vertragsschluss kommt es nach unseren Erfahrungen stets nur aufgrund des beim Angerufenen provozierten Irrtums.

Die Forderungen werden von Firmen, welche sich der Telefonmasche bedienen, mit Nachdruck und auch unter Zuhilfenahme von Inkassobüros oder Anwaltskanzleien verfolgt. Hierdurch werden die Forderungen höher und erscheinen noch bedrohlicher.

Durch eine geeignete juristische Verteidigung gegen solche Forderungen können diese oftmals abgewehrt werden. Wichtig ist dabei aber, die Abwehr zeitnah in Angriff zu nehmen. Für die möglichen Abwehrrechte laufen nämlich Fristen, welche man nicht versäumen sollte. Wenden Sie sich diesbezüglich gern an uns.

Kostenfreie anwaltliche Erstberatung unter

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Sie erreichen uns stets von 8 bis 22 Uhr auch an Wochenenden und Feiertagen. Alternativ können Sie Ihr Anliegen auch per Fax oder Email an uns richten.

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