Vorsicht vor neuer Masche – Datenschutzauskunft-Zentrale (bzw. DAZ)

Sie haben eine Rechnung oder Mahnung von der Datenschutzauskunft-Zentrale erhalten? Dann fragen Sie sich sicher nun, ob Sie etwas dagegen unternehmen können oder vielleicht sogar müssen, um eine Zahlung des geforderten Betrages vermeiden zu können. Wir helfen Ihnen weiter. Erfahren Sie hier mehr ...

Derzeit kursieren unter der Überschrift Datenschutzauskunft-Zentrale Schreiben, welche Bezug auf Anforderungen der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) nehmen. Manch ein Unternehmer oder Freiberufler erinnert sich sicherlich noch an die berühmt berüchtigte „Gewerbeauskunft-Zentrale“. Diese versandte vor einigen Jahren massenhaft Formblätter an Gewerbetreibende, Freiberufler und sonstige Einrichtungen per Post, welche letztlich dazu dienen sollten, die Angeschriebenen in Branchenverzeichnis-Verträge zu locken. Nur bei genauem Betrachten lies sich dieser vertragliche Charakter der Schreiben erkennen. Auf den ersten Blick sahen sie eher wie eine behördliche Anfrage aus.

Wir hatten seinerzeit ausführlich dazu berichtet und mehrere tausend Mandanten gegen diese und vergleichbare Firmen vertreten.

Auf die Gewerbeauskunft-Zentrale folgt nun anscheinend die Datenschutzauskunft-Zentrale. Aktuell werden jedenfalls wieder Formblätter an Unternehmen versandt. Diese sind denen der Gewerbeauskunft-Zentrale sehr ähnlich. Der Sitz der Datenschutzauskunft-Zentrale soll sich in Oranienburg befinden. Die Formblätter werden per Fax verschickt. Offeriert wird ein sogenannter „Basisdatenschutz“. In wieweit eine tatsächlich Leistung dahinter steckt, welche dem Vertragspartner auch tatsächlich nützt, lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht beurteilen. Es ist jedoch schwer vorstellbar, wie eine solche Leistung aussehen könnte.

Eine Unterschrift unter dem Formblatt löst jedenfalls auch hier wieder erhebliche Kosten aus, die allerdings auf den ersten Blick nicht sofort erkennbar sind und sich in einem längeren Fließtext am Ende des Formblattes verbergen. Wer nicht genau hinschaut, wird so wohl zunächst davon ausgehen, dass es sich um einen kostenfreien Eintrag bzw. kostenfreie Anfrage handelt. Tatsächlich schließt man jedoch ein Drei-Jahres-Abonnement mit jährlichen Kosten in Höhe von 498 € netto ab.

Rechtlich lässt sich gegen derartige Verträge in den meisten Fällen etwas unternehmen. Dies führt dazu, dass deren Forderungen zu Fall gebracht werden können und nicht gezahlt werden müssen.

Wir helfen Ihnen gegen die Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ).

Unsere Kanzlei vertritt bereits seit Jahren Gewerbetreibende, Unternehmen und Unternehmer, welche in solche Vertragsfallen geraten sind. Bislang haben wir für all diese Mandanten erreicht, dass nichts an die Abofallen-Firmen gezahlt werden musste. Bei Interesse können wir auch Ihnen weiterhelfen.

Wir bieten allen Betroffenen eine kostenlose anwaltliche Erstberatung in Fällen von Abofallen. Sie erreichen unsere Anwälte stets persönlich unter unserer[vc_single_image image=“9206″ border_color=“grey“ img_link_target=“_self“ img_size=“full“][vc_column_text]

Daneben besteht auch die Möglichkeit, uns Ihre Unterlagen zur Sache (Schreiben oder Faxeschreiben der Datenschutzauskunft-Zentrale) per Email an kanzlei@lflegal.de oder per Fax an die 0511/54 54 38 79 senden. Wir werden diese sodann prüfen und uns mit Ihnen in Verbindung setzen, um die Angelegenheit sowie Abwehrmöglichkeiten, zu besprechen.

Kosten fallen für Sie nur dann an, wenn Sie uns nach der Erstberatung mit einem rechtlichen Vorgehen gegen die Forderungen beauftragen möchten. Diese Kosten werden sodann gesondert mit Ihnen besprochen. Sie haben bei uns volle Kostentransparenz.

Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir kümmern uns um den Rest.

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Kostenfreie anwaltliche Erstberatung unter

0800 10 10 36 6

Sie erreichen uns stets von 8 bis 22 Uhr auch an Wochenenden und Feiertagen. Alternativ können Sie Ihr Anliegen auch per Fax oder Email an uns richten.

Email: Kanzlei@LFLegal.de

Fax: 0511/54543879