Eine weitere Abofalle agiert neuerdings aus der Züricher Dörflistraße heraus. Nachdem zuvor dort bereits die EU Marketing AG doert residierte, ist es nun ein Unternhemen mit Namen „Örtlicher Business Verlag„. Die Masche beider vorgenannten Unternehmen gleicht derjenigen der „bvz“-Unternehmen (wir berichteten hier (ebvz) und hier (abvz)). Wie schon bei den zuvor genannten „bvz`s“, wird auch beim Örtlichen Business Verlag ein Eintrag in einem nur über das Internet abrufbaren Branchenverzeichnis vertrieben. Dieses findet sich unter der Internet-Adresse „www.oertlicherbusinessverlag.de“
Um das Ergebnis gleich vorweg zu nehmen: Rechtlich lässt sich gegen derartige Verträge in den meisten Fällen etwas unternehmen. Dies führt in der Regel dazu, dass die Forderungen von Branchenbuchfirmen, wie dem Örtlicher Business Verlag, nicht gezahlt werden müssen.
Wir helfen Ihnen gegen den Örtlichen Business Verlag
Unsere Kanzlei vertritt bereits seit Jahren Gewerbetreibende, Unternehmen und Unternehmer, welche in solche Vertragsfallen geraten sind. Bislang haben wir für all diese Mandanten erreicht, dass nichts an die Abofallen-Firmen gezahlt werden musste. Bei Interesse können wir auch Ihnen weiterhelfen, wenn Sie in die Vertragsfalle „Örtlicher Business Verlag“ geraten sind.
Wir bieten allen Betroffenen eine kostenlose anwaltliche Erstberatung in Fällen von Abofallen. Sie erreichen unsere Anwälte stets persönlich unter unserer[vc_single_image image=“9206″ border_color=“grey“ img_link_target=“_self“ img_size=“full“][vc_column_text]
Die Vorgehensweise des Örtlichen Business Verlags und die Folgen
Die Vorgehensweise der „Kundenakquise“ ist bei „Örtlicher Business Verlag“ dieselbe wie bei den bvz-Firmen. Es erfolgt ein Anruf bei einem Selbstständigen oder einem Unternehmen, in aller Regel ohne, dass diese zuvor ein Einverständnis in den Erhalt von Anrufen seitens Örtlicher Business Verlag erteilt hätten (also sog. Cold-Call). Jedenfalls hatte keiner unserer Mandanten, welche wir gegen derartige Firmen vertreten, je zuvor von dem betreffenden Unternehmen gehört.
Die weitere Vorgehensweise ist dann auch wieder wie gehabt bei solchen Firmen: Zum Ende des Telefonats, nachdem der Angerufene durch die unwahren Angaben des Anrufers ausreichend in die Irre geführt worden ist, wird eine Bandaufzeichnung gestartet, in welcher einige abschließende Fragen gestellt werden. Diese soll der Angerufene dann nur noch zustimmend bestätigen. Was den Angerufenen dann meist nicht mehr auffällt: Die abschließenden Fragen werden so gestellt, dass sie alle nur noch auf einen Vertragsschluss abzielen und Vertragsinhalt beschreiben. Verhält sich der Angerufene sodann wie von dem Örtlichen Business Verlag beabsichtigt und bestätigt die Fragen etwa jeweils mit einem „ja“, so landet er unbewusst in einem scheinbaren Vertrag mit der Gegenseite.
Es folgt die unvermeidliche Rechnung, welche beispielsweise für einen Zeitraum von 12 Monaten 749,00 Euro betagen soll. Die Mehrwertsteuer ist zwar nur mit 0,00 Euro aufgeführt, dennoch muss der Deutsche „Kunde“ diese natürlich an das Finanzamt direkt abführen, da sie gem. § 13b UStG vom Leistungsempfänger geschuldet wird.
Unsere Kanzlei vertritt bezüglich derartiger Kundenfang-Methoden bereits sehr viele Mandanten. Darunter befand sich bislang jedoch noch kein einziger, der die Leistung, welche diese Firmen durch ihre Kaltakquise-Methode den Betroffenen aufdrängen/unterschieben, tatsächlich bewusst haben wollte. Dies lässt deutlich erkennen, wie gut es den Anrufern gelingt, den eigentlichen Hintergrund ihres Anrufes zu verbergen oder zu verschleiern.
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