Vorsicht vor Abmahnungen des IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V.

Sie haben eine Abmahnung vom IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. erhalten? Dann fragen Sie sich nun sicher, ob Sie etwas dagegen unternehmen können oder vielleicht sogar müssen, um Nachteile für sich und Ihr Unternehmen abzuwenden. Wir helfen Ihnen weiter!

Es war nur eine Frage der Zeit, bis im Zuge der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der erste, allein darauf maßgeschneiderte Abmahnverein auf den Plan treten würde. Nun ist es soweit. Es handelt sich um den sog. IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. (Anm.: der Artikel „den“ klingt zwar komisch, ist aber richtig, da es sich um „den“ Verein handelt).

Obwohl dieser Verein erst wenige Wochen alt ist, hat er schon eine beachtliche Anzahl an Abmahnungen ausgesprochen. Aufhänger der uns vorliegenden Abmahnungen ist jeweils die nicht vorhandene SSL-Verschlüsselung unternehmerisch betriebener Webseiten.

Wir helfen Ihnen gegen den IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V.

Unsere Kanzlei berät bereits seit Jahren viele Unternehmen im Bereich des Datenschutzes. Unsere Anwälte sind zudem als externe Datenschutzbeauftragte tätig. Mit Abmahnungen wie denjenigen des IGD e.V. kennen wir uns bestens aus. Die Abmahnung bietet einige Angriffspunkte, welche zur Verteidigung des Abgemahnten genutzt werden können.

Wir bieten allen Betroffenen von Abmahnungen des IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. eine kostenlose anwaltliche Erstberatung zum richtigen Umgang mit der Abmahnung und der richtigen Reaktion darauf. Sie erreichen unsere Anwälte stets persönlich unter unserer[vc_single_image image=“9206″ border_color=“grey“ img_link_target=“_self“ img_size=“full“][vc_column_text]

Die Abmahnung des IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. im Detail:

Das Mittel zum Zweck des Vereins ist die Abmahnung. Vorgeworfen wird – soweit für uns derzeit ersichtlich – die fehlende SSL-Verschlüsselung der Webseite(n) des Abgemahnten, wodurch dieser die Privatsphäre der Webseitenbesucher verletzen würde und vor allem gegen Artikel 25 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 1 DSGVO verstoßen haben soll. Ob eine Webseite unverschlüsselt ist, lässt sich für jedermann leicht erkennen und stellt sich vereinfacht erklärt wie folgt dar: Kann die Webseite unter http:// aufgerufen werden, ist sie unverschlüsselt. Erscheint die Webseite jedoch nur unter https:// ist sie verschlüsselt. Das „s“ im https bedeutet „secure“ und weist die sichere Verbindung zur Webseite, bzw. deren Verschlüsselung aus.

Ob eine Webseite demnach verschlüsselt ist oder nicht, kann für eine große Anzahl von Webseiten automatisiert ermittelt werden, so z.B. unter Einsatz entsprechender Crawler-Programme. Es wäre dem IDG Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. durch Einsatz derartiger Hilfsmittel serh einfach möglich, ohne großen Aufwand eine Vielzahl von „Abmahnkunden“ zu ermitteln. Geht man davon aus, dass die Aktenzeichen, welche der Verein auf seinen Abmahnungen angibt, jeweils bei 1 beginnen und dann fortlaufend nummeriert sind, würde dies für bereits sehr viele ausgesprochene Abmahnungen des IGD sprechen.

Gefordert wird in einer solchen Abmahnung natürlich die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Ersatz der Kosten für die Erstellung der Abmahnung, welche vom IGD e.V. mit 285,60 Euro beziffert werden.

So verhalten Sie sich richtig:

Unterscheiben Sie keinesfalls voreilig die Unterlassungserklärung sondern lassen Sie den gesamten Sachverhalt vorher sorgfältig prüfen. Die Unterlassungserklärung sollte in jedem Fall überarbeitet und, wenn überhaupt, nur in modifizierter Form abgegeben werden.

Gern helfen wir Ihnen bei der Verteidigung gegen eine solche Abmahnung. Wir sind eine auf das IT- und Datenschutzrecht ausgerichtete Anwaltskanzlei mit umfangreicher Erfahrung bei der Verteidigung gegen  derartige Abmahnfälle.

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