Fahrverbot wegen Handy am Steuer

Ein häufig auf auftretender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ist die Nutzung des Mobilfunktelefons während der Fahrt, jedenfalls dann, wenn man dieses dazu aufnimmt oder hält. Bei einer Zuwiderhandlung droht einem nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog grundsätzlich ein Bußgeld in Höhe von 40 €. Hinzu kommt ein Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg.

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OLG Hamm: Fahrverbot wegen Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer bei beharrlicher Pflichtverletzung

Ein häufig auf auftretender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ist die Nutzung des Mobilfunktelefons während der Fahrt, jedenfalls dann, wenn man dieses dazu aufnimmt oder hält.

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Bei einer Zuwiderhandlung droht, nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog, grundsätzlich ein Bußgeld in Höhe von 40,00 €. Hinzu kommt ein Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg.

Das Amtsgericht Lemgo verurteilte nun einen verkehrsordnungswidrig vorbelasteten Verkehrsteilnehmer wegen Telefonierens am Steuer zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 €. Zusätzlich hat der Richter noch ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das Amtsgericht begründete das Fahrverbot mit den sieben bereits vorhandenen mitunter einschlägigen Voreintragungen im Verkehrszentralregister.

Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 wies der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück. Der Senat argumentierte, dass der Verkehrsverstoß mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße aufgrund der beharrlichen Pflichtverletzung nicht hinreichen geahndet werden könne. Schließlich sei der Betroffene in den letzten zwölf Monaten dreimal wegen des verbotenen Telefonierens am Steuer rechtskräftig verurteilt worden. Im Ergebnis könne die wiederholte Begehung von vergleichsweise geringfügigen Verkehrsverstößen – wie das verkehrswidrige Nutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt – die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen.

Die Entscheidung macht deutlich, dass selbst geringfüge Verstöße ein Fahrverbot rechtfertigen können, sofern das Gericht aufgrund des vorliegenden Verkehrszentralregisterauszuges eine gewisse Unrechtskontinuität feststellten kann.

(OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2013, Az. 3 RBs 256/13)

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