Erstattungsanspruch gemäß § 69 AufenthG – Haftung aus Flüchtlingsbürgschaften

Haben auch Sie einen Rückforderungsbescheid wegen einer von Ihnen eingegangenen Flüchtlingsbürgschaft erhalten? Unsere Kanzlei vertritt bereits seit Jahren Mandanten im Asyl- und Migrationsrecht. Wir bieten allen Betroffenen eine kostenlose anwaltliche Erstberatung an.

Um das Jahr 2013 ermöglichten diverse Bundesländer schutzbedürftigen syrischen Flüchtlingen die legale Einreise nach Deutschland über eine Aufnahmeanordnung. Die Flüchtlinge erhielten sodann eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG.

Voraussetzung war allerdings, dass eine Dritte Person – der sog. Verpflichtungsgeber oder Bürge – sich gemäß § 68 AufenthG zur Übernahme der Lebenshaltungskosten des Flüchtlings gegenüber einer Ausländerbehörde verpflichtete (Flüchtlingsbürgschaft). Der Verpflichtungsgeber hat aus dieser Bürgschaft grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten.

Nach der Einreise in das Bundesgebiet beantragten viele Flüchtlinge, die über eine sog. Flüchtlingsbürgschaft gekommen sind, Asyl. Nach Zuerkennung des Asylstatus oder Flüchtlingsstatus beantragten viele Flüchtlinge sodann Leistungen bei einem JobCenter nach dem SGB II.

Diese und andere öffentliche Leistungen werden nun durch zahlreiche Bescheide von den Einrichtungen – z.B. JobCenter – mit Hinweis auf die Bürgschaft zurückgefordert. Nicht selten handelt es sich dabei um horrende Summen von mehreren zehntausend Euro. Für viele Bürgen ist das existenzbedrohend.

Bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung sind zahlreiche Bürgen davon ausgegangen, dass die Verpflichtungserklärung mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Zuerkennung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutzes erlischt.

Diese Frage ist aktuell in der Rechtsprechung höchst umstritten.

Haben auch Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten? Unsere Kanzlei vertritt bereits seit Jahren Mandanten im Asyl- und Migrationsrecht. Wir bieten allen Betroffenen eine kostenlose anwaltliche Erstberatung an. Sie erreichen unsere Anwälte stets persönlich unter unserer
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Daneben besteht auch die Möglichkeit, uns Ihre Unterlagen zur Sache (Behördenschreiben, Bescheid, etc.) per Email an kanzlei@lflegal.de oder per Fax an die 0511/54 54 38 79 zu senden. Wir werden diese sodann prüfen und uns mit Ihnen in Verbindung setzen, um die Angelegenheit zu besprechen.

Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir kümmern uns um den Rest.

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