Handel mit Hanfblüten (CBD-Blüten) – Urteil des BGH vom 24. März 2021, Az. 6 StR 240/20 – Leider noch kein Freifahrtschein!

Der BGH hat im Fall "Hanfbar" entschieden. Das Urteil sendet positive Signale in die Hanf-, Cannabis-, und CBD-Branche. Wir erklären in diesem Beitrag, warum das Urteil noch nicht der ganz große Befreiungsschlag für den Handel mit Hanfblüten ist und man weiterhin vorsichtig sein muss.

Auf einigen Internetseiten oder Titeln von Youtube-Videos liest man aktuell die euphorische Überschrift, dass der BGH entschieden hätte CBD-Blüten dürften verkauft werden. Dies sorgt zwar sicher für die von den Autoren gewünschten Klicks auf Ihre Beiträge/Videos, ist aber in der Pauschalität der Aussage leider nicht richtig.

Gerade CBD-Händler sollten das Urteil noch nicht als generellen Freifahrtsschein für den Verkauf von Hanfblüten mit einem THC-Gehalt von unter 0,2% sehen. Es müssten auch nach dem BGH-Urteil noch einige Punkte beachtet werden.

Hintergrund des vom BGH entschiedenen Falles war die Frage, ob ein Händler, welcher Blüten von Nutzhanfpflanzen verkauft, damit gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstößt und sich somit nach deutschem Recht strafbar macht.

Kleiner Exkurs zum „Nutzhanf“

In den Köpfen der meisten Menschen ist Hanf immer noch gleichgesetzt mit einer illegalen Droge. Dass Hanf / Cannabis hingegen eine der, wenn nicht sogar die vielseitigste Pflanze überhaupt ist, wissen diese Menschen nicht. Sie wissen insbesondere auch nicht, dass es Hanf als Nutzpflanze schon seit Langem gibt und dies vor allem auch in der EU und in Deutschland.

Vielen Menschen ist daher auch unbekannt, dass prinzipiell sowohl der Anbau als auch der Handel mit Produkten aus Hanf / Cannabis oder mit Bestandteilen der Hanfpflanze in der EU und auch in Deutschland legal ist, wenn es sich um eine EU-zertifizierte Nutzhanfsorte handelt.

Die EU-zertifizierten Nutzhanfsorten sind im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt, welcher gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG veröffentlicht ist. Den gemeinsamen Sortenkatalog der EU-Mitgliedstaaten über landwirtschaftliche Pflanzen- und Gemüsearten gibt es seit 1972. Er wird jährlich aktualisiert. Er enthält mehr als 10.000 Gemüsesorten und mehr als 5.000 landwirtschaftliche Pflanzenarten und besteht aus Sorten der nationalen Sortenlisten der Mitgliedstaaten. Verschiedene Fachgremien der EU beschließen, welche Sorten in den gemeinsamen Katalog aufgenommen werden. Im Hinblick auf Hanf (Cannabis sativa) legt der Sortenkatalog fest, welche Hanfsorten in den Ländern der EU zu gewerblichen Zwecken angebaut und vertrieben werden dürfen. Enthalten sind ausschließlich Hanfsorten, bei denen der durchschnittliche THC-Gehalt der getesteten Proben den zulässigen Höchstgehalt (in Deutschland aktuell bei 0,2 % THC) nicht überschritten hat. Sämtliche dort aufgeführten Sorten unterliegen nach den Artikeln 17 und 16 der Richtlinie 2002/53/EG im Hinblick auf „deren Saat- und Pflanzgut keinen Verkehrsbeschränkungen“. Diese Waren genießen sodann „Verkehrsfreiheit“ in den Mitgliedsstaaten der EU.

Zurück zum „Hanfbar“-Urteil des BGH

Diese generelle Verkehrsfreiheit bedeutete für den Handel mit Hanfblüten in Deutschland bislang aber noch keinen Freifahrtschein. Jetzt kommt nämlich noch das deutsche BtMG ins Spiel. Auch wenn Hanfblüten aus einer EU-Nutzhanfsorte prinzipiell verkehrsfähig sind, müssen sie zudem auch nach dem deutschen BtMG verkehrsfähig sein. Dies richtet sich nach der Regelung in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 des BtMG, welcher die nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel auflistet.

Im Falle von Cannabis und den die Händler interessierenden Produktbereichen (Blüte, Extrakt, Öl, Paste, Kristall, etc.) müssen danach gemäß der Ausnahmevorschrift b) gleichzeitig vier Voraussetzungen vorliegen, damit das Produkt nicht dem BtMG unterfällt:

1. Das Produkt, bzw. der betreffende Produktbestandteil, muss aus einer in einem EU-Land angebauten und im EU-Sortenkatalog geführten EU-Nutzhanfpflanze gewonnen worden sein.  

2. Der THC-Gehalt darf 0,2 % nicht übersteigen. Dies sollte in der Regel unproblematisch sein, wenn man sich an die Vorgabe hält, nur Produkte zu vertreiben, welche aus einer im aktuellen EU-Sortenkatalog geführten Nutzhanfpflanze gewonnen worden sind. Diesen zugelassenen Nutzhanfsorten ist ja durch die Aufnahme in den Katalog bereits ein THC-Gehalt von unter 0,2% bescheinigt worden.

3. Der Verkehr mit dem Produkt darf ausschließlich zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken erfolgen. Auch dies ist beim Handel mit Hanf-Produkten der Fall, da eine solche Tätigkeit klar gewerblicher Natur ist.

Nun kommt der problematische Punkt, welcher auch Kern des Falles vor dem BGH war. Ein Missbrauch zu Rauschzwecken muss ausgeschlossen sein. Diesbezüglich stand unsere Kanzlei schon immer auf dem Standpunkt, dass dies bei Hanfblüten, welche wegen Ihres CBD-Gehaltes vertrieben werden, in der Regel der Fall sein müsse. Folgende einfache Logik führte uns zu dieser Annahme:

Selbst wenn etwa eine CBD-Hanfblüte einen THC-Gehalt von 0,199 % THC aufweist, müssten davon solch enorme Mengen konsumiert werden, um einen nennenswerten psychoaktiven Effekt zu erhalten, dass dies unwirtschaftlich wäre. Dies gilt umso mehr, da bei den meisten CBD-Blüten aus EU-Nutzhanf der THC-Gehalt nicht nur gerade so unter der 0,2% THC-Grenze liegt, sondern sogar deutlich. Die Kosten, welche in den Erwerb einer ausreichenden Menge solcher Blüten investiert werden müssten, um eine Menge an THC zu erhalten, die es als Betäubungsmittel funktionstauglich machen könnten, sprechen nach unserer Auffassung gegen einen Missbrauch von CBD-Blüten aus EU-zertifzierten Nutzhanf zu Rauschzwecken. Die Kosten ständen wohl ziemlich außer Verhältnis zu den Kosten anderer berauschender Substanzen, auf welche Personen/Konsumenten, die Missbrauch betreiben wollten, zurückgreifen könnten. Man könnte somit sagen, bereits der Markt verhindert den Missbrauch. Dies ist aber leider nur unsere Meinung, welche wohl auch durch das Urteil des BGH nicht gestützt wird.

Die in den CBD-Hanfblüten enthaltenen weiteren Cannabinoide, unterfallen allesamt in Deutschland nicht dem BtMG und sind daher strafrechtlich sowieso unbedenklich.

Dennoch sah die überwiegende Mehrzahl der damit befassten deutschen Behörden und Gerichte bislang beim Handel mit Cannabis-Blüten, auch wenn diese von einer EU-zertifizierten Nutzhanfsorte stammen, die Missbrauchsmöglichkeit als gegeben. Im Ergebnis stellte man alle Händler, welche solche Blüten anboten oder verkauften, mit kriminellen Drogendealern gleich.

Diese undifferenzierte Gleichstellung hat der BGH nun durch sein Urteil vom 24. März 2021, Az. 6 StR 240/20, gekippt. Das Urteil liegt derzeit leider noch nicht im Volltext vor. Erfahrungsgemäß dauert dies einige Wochen nach Urteilsverkündung. Wir werden zu gegebener Zeit noch eingehend auf das Urteil und seine Gründe hier zurückkommen. Aber auch der Pressemitteilung des BGH zu dem Urteil kann schon einiges entnommen werden.

So ist der BGH wohl klar der Auffassung, dass die Bestimmungen zu Cannabis in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG nicht grundsätzlich den Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken verbieten würden. Zwar stellt auch der BGH klar, dass ein Missbrauch des Cannabisprodukts zur Berauschung ausgeschlossen sein muss. Anders als die bisherige Sicht der meisten Behörden und Gerichte, nimmt der BGH jedoch nicht per se an, dass Missbrauch zu Rauschzwecken im konkreten Fall nicht auch ausgeschlossen sein könne. Dies will der BGH am Vorsatz (bzw. fehlenden Vorsatz) des Händlers festmachen.

Es muss daher wohl zukünftig durch Behörden und Gerichte stets zunächst geprüft werden, ob ein Vorsatz des Händlers nachweisbar ist, welcher auch die Möglichkeit eines Missbrauchs der vertriebenen Pflanzenteile zu Rauschzwecken umfasste.

Vorläufiges Fazit

Im Ergebnis ist das „Hanfbar“-Urteil des BGH – zumindest nach seinem bislang veröffentlichten Inhalt – noch nicht der endgültige Befreiungsschlag, als welcher es teilweise auf Internetseiten oder Portalen aktuell dargestellt wird. Genauere Einschätzungen dazu, welche Voraussetzungen etwa erfüllt sein müssen, damit ein Vorsatz des Händlers nicht angenommen werden kann, lassen sich erst treffen, wenn die Urteilsgründe vorliegen. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH darin ausführlich auf diesen Punkt eingeht.

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Lesen Sie auch unseren grudnsätzlichen Beitrag zur Rechtslage in Deutschland betreffend den Handel mit CBD-Produkten unter https://www.lflegal.de/rechtslage-beim-handel-mit-cbd-cannabidiol-hanf.

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