In einem von uns vertretenen Verfahren gegen einen Versender von massenhafter Email-Werbung hat sich das Landgericht Hamburg zum Streitwert des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Artikel 15 DSGVO geäußert. Für die Auskunft beim Datenschutz sieht das LG Hamburg jedenfalls 1.500 Euro als angemessen Streitwert an und begründet dies wie folgt:
Beschluss des LG Hamburg vom 26.05.2020, Az: 312 T 2/20 (Auszug)
„Bezüglich des Auskunftsanspruchs ist der angenommene Streitwert von € 1.500,00 ebenfalls angemessen. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem hier geltend gemachten Auskunftsanspruch um einen eigenständigen Anspruch handelt und nicht lediglich um einen Annexanspruch zum Unterlassungsanspruch. Bei dem durch die Regelungen der DSGVO bezweckten Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten handelt es sich um ein Grundrecht (VO (EU) 2016/679, Erwägungsgrund 1), so dass eine Streitwertfestsetzung im alleruntersten Bereich von vornherein nicht in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass der Kläger sechs unterschiedliche Auskunftsansprüche geltend gemacht hat, so dass auf jeden dieser Ansprüche ein Streitwert von lediglich € 250,00 entfällt. Dies erscheint in jedem Fall angemessen.“
Ähnlich wie seinerzeit das OLG Schleswig (Beschluss vom 05.01.2009, Az. 1 W 57/08) teilt auch das LG Hamburg den Anspruch auf Auskunft im Datenschutz gedanklich in seine einzelnen Fragen auf und misst diesen je einen Streitwert bei.
Insgesamt beinhaltet Artikel 15 Absatz 1 DSGVO neun Fragen, welche aber nicht zwangsweise immer gestellt werden müssen oder können. Werfen wir einen kurzen Blick auf die Norm. Artikel 15 Absatz 1 DSGVO beginnt wie folgt:
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
Bereits in diesem Abschnitt liegt die erste Frage, deren Beantwortung verlangt werden kann, nämlich „Auskunft über diese personenbezogenen Daten“. Der Betroffene kann vom Verantwortlichen verlangen, dass dieser Ihm Auskunft über alle bei ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten des Betroffenen verlangen.
Darüber hinaus kann der Betroffene Auskunft über die „folgenden Informationen“ verlangen, also diejenigen, welche in Art. 15 Abs. 1 lit a) – h) DSGVO aufgeführt sind.
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