Datenschutz in der Arztpraxis

Es können in einer Arztpraxis durchaus Situationen entstehen, in denen Sie mit Informationen über Straftaten konfrontiert werden oder mit Ermittlungen seitens der Strafverfolgungsorgane. Lesen Sie hier, wie Sie sich verhalten sollten ...

Umgang mit Informationen zu Straftaten / Kontakt mit Strafverfolgungsbörden

Es können in einer Arztpraxis durchaus Situationen entstehen, in denen Sie mit Informationen über Straftaten konfrontiert werden oder mit Ermittlungen seitens der Strafverfolgungsorgane.

Folgende Fragen könnten dann auftauchen:

  1. Was ist zu tun, wenn ein Patient im ärztlichen Gespräch zu verstehen gibt, eine bestimmte Straftat begehen zu wollen?
  2. Was ist zu tun, wenn ein Patient von sich aus einräumt, eine bestimmte Straftat begangen zu haben?
  3. Wie sollte ich mich verhalten, wenn Ermittlungsbehörden Anfragen an die Praxis richten oder einen Patienten vor Ort in der Praxis befragen wollen?
  4. Was, wenn Ermittlungsbehörden Sachen oder -daten in der Praxis beschlagnahmen wollen?

Wie Sie in derartigen Situationen reagieren sollten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und insbesondere davon, mit welcher Behörde Sie es zu tun haben.

1.

Kündigt ein Patient die Begehung einer Straftat an, stellt sich die Frage, ob dies zur Anzeige gebracht werden sollte oder muss.

Die richtige Reaktion ist abhängig von der Schwere der angekündigten Tat. § 138 Abs. 1 StGB enthält einen Katalog derjenigen schweren Straftaten, welche zur Anzeige gebracht werden müssen (z.B. Mord, Totschlag, Brandstiftung, Raub ect.). In solchen Fällen tritt die ärztliche Schweigepflicht gegnüber dem Interesse an der Verhinderung der Straftat zurück. Die Anzeigepflicht gilt jedoch nur dann, wenn man die Kenntnis zu einer Zeit erlangt, zu der die Ausführung oder der Erfolg der Straftat noch verhindert werden können.

Als Ärztin oder der Arzt können Sie somit vor der schwierigen Aufgabe stehen, das Gehörte einem Straftatbestand korrekt zuzuordnen. Würde sich nämlich nach der Anzeige herausstellen, dass die angekündigte Tat nicht dem Katalog des § 138 Abs. 1 StGB unterfällt, kann die Sache nach hinten losgehen, da dann gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen wurde. Es sollte in solchen Situationen daher unbedingt Rücksprache mit Fachleuten gehalten werden. Optimaler Weise mit dem eigenen Datenschutzbeauftragten, wenn dieser über KEnntnisse im Strafrecht verfügt oder dem. Auch diesbezüglich bietet sich wieder ein Rechtsanwalt an, welcher im Strafrecht bewandert ist.

2.

Berichtet ein Patient hingegen von einer bereits begangenen Straftat, sieht die Sache anders aus. Die Anzeigepflicht aus § 138 StGB dient allein der Verhinderung von Straftaten, nicht der Aufdeckung oder Verfolgungserleichterung. Das Gesetz kennt keine allgemeine Offenbarungspflicht für bereits begangene Straftaten. Somit gilt in solch einem Fall grundsätzlich die ärztliche Schweigepflicht. Anders kann dies aber sein, wenn es sich bei der Tat, von der der Patient berichtet, um eine der oben genannten Katalogtaten handelt und sich Ihnen der Schluss aufdrängt, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Die kann wiederum zur Anzeigepflicht führen. Im Zweifelsfalle sollte auch hier besser Rechtsrat eingeholt werden.

Eine weitere Besonderheit besteht in dem Fall, dass Ihnen Umstände bekannt werden, nach welchen ein Kindeswohl gefährdet oder verletzt ist. In solchen Fällen besteht eine befugte Offenbarung. Die zulässige Vorgehensweise ist in § 4 KKG geregelt.

3.

Anfragen von Polizei oder Staatsanwltshaft in Bezug auf Patienteninformationen gehen regelmäßig mit komplizierten Rechtsfragen einher. Gesundheitseinrichtungen sollten sich für solche Fälle vorbereiten. Es sind die Mitarbeiter für die richtigen Reaktionen zu sensibilisieren und Ansprechpartner für entsprechende Situationen bereits im Vorfeld festzulegen.

WICHTIG: Es muss unbedingt vermieden werden, dass Beschäftigte aus Unsicherheit oder Unwissenheit vertrauliche Patientendaten unbefugt offenbaren, nur weil sie in einer unerwarteten Situation denken, hierzu verpflichtet zu sein. Ermittlungsbehörden nutzen solche Unwissenheit nicht selten zu ihrem Vorteil.

Auch hier ist wieder zu differenzieren:

Polizeiliche Befragung

Gegenüber der Polizei besteht keine Pflicht zur Reaktion. Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen können die Aussage daher grundsätzlich vor dem Hintergrund des § 203 StGB verweigern. Der Umstand, dass Sie die Aussage aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht verweigern dürfen, führt dazu, dass die Aussage sogar verweigert werden muss!

Es sollte bereits vorab eine Stelle benannt werden, an welche sich die Polizei wenden kann. Hierbei sollte es sich um eine Stelle handeln, die in der Lage ist, die Rechtslage detailliert zu prüfen und dabei auch etwaige Besonderheiten der jeweiligen Polizeigesetze zu berücksichtigen. Hierbei bietet sich ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter an, der optimaler Weise auch juristisches Fachwissen haben sollte. Mit Rechtsanwalt Fritzsch verfügt unsere Kanzlei über einen Fachanwalt für Strafrecht und somit einen Spezialisten für genau diesen Bereich.

Befragung durch Statsanwaltschaft oder ein Gericht

Anders als bei der polizeilichen Befragung muss einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht grundsätzlich Folge geleistet werden.

ABER: §§ 53, 53a StPO geben Berufsgeheimnisträgern ein Zeugnisverweigerungsrecht. Besteht dieses Recht, so hat man in der Regel auch die Pflicht, davon Gebrauch zu machen. Diese Pflicht besteht nur dann nicht, wenn eine wirksame Schweigepflichtentbindung vorliegt (§ 53 Abs. 2 StPO).

4.

Verhalten bei Sicherstellung und Beschlagnahme

In solchen Fällen sollten unbedingt folgende Grundregeln beachtet werden:

  • Sie sollten unverzüglich ihren Datenschutzbeauftragten hinzuziehen.
  • Geben Sie Unterlagen nur dann freiwillig heraus, wenn dies zweifelsfrei durch Recht und Gesetz gedeckt ist. Machen Sie sich klar, dass der Praxisinhaber Gewahrsam an allen in der Praxis befindlichen Sachen und Daten innehat. Gibt der Gewahrsamsinhaber Unterlagen freiwillig heraus, so stellt dies eine sog. „Sicherstellung“ dar und ist insofern kein Eingriff in die Grundrechte des Gewahrsamsinhabers. Verweigert der Gewahrsamsinhaber dagegen die Herausgabe der beweiserheblichen Sache, so ist eine förmliche Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO notwendig. Hierdurch wird der Gewahrsamsinhaber also gezwungen, die Sache herauszugeben (§ 95 StPO).
  • Da die Beschlagnahme nur auf gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung erfolgen darf, bestehen Sie im Zweifelsfall auf Vorlage dieser Anordnung und verlangen Sie eine schriftliche Begründung der Beschlagnahme.
  • § 97 StPO enthält einen Katalog derjenigen Dokumente, welche auch mit richterlicher Anordnung nicht beschlagnahmt werden dürfen. Solche Dokumente geben Sie bitte prinzipiell nicht heraus.
  • Erstellen Sie über alle herausgegebenen Unterlagen eine Liste und lassen Sie sich durch Zeugen bestätigen, dass Sie die entsprechenden Unterlagen übergeben haben.
  • Vermeiden Sie unbedingt inhaltliche Gespräche mit den Durchsuchungsbeamten, da solche Auskünfte protokolliert und im Verfahren verwendet werden können. Es gilt der Grundsatz „Schweigen ist Gold“.

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„Das Thema Datenschutz ist aktueller als je zuvor. Die Datenschutzgrundverordnung und das neue BDSG stehen in den Startlöchern. Regelmäßige Skandalmeldungen halten das Thema zudem in der Öffentlichkeit präsent. Ein unachtsamer Umgang mit Daten zieht für Unternehmen und Freiberufler mitunter finanzielle oder gar existenzgefährdende Konsequenzen nach sich. Mit uns gehen Sie sicher, dass Sie alle gesetzlichen Vorgaben einhalten. Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften des Datenschutzrechts stehen wir auch zur Verteidigung als starker Partner an Ihrer Seite.“

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