Abwehr der Abofalle „WUGA“ – So geht´s

Eine neue Abofalle tritt unter dem Namen WUGA auf. Hier erfahren Sie, was es damit auf sich hat und wie Sie sich gegen eine Rechnung oder Mahnung wehren können.
Abwehr der Abofalle WuGa - Wirtschafts und Gewerbeauskunft

Unter dem Kurznamen „WUGA“ tritt eine weitere Abofalle in Erscheinung, welche es auf Unternehmen, Gewerbetreibende, Freiberufler und Vereine abgesehen hat. WuGa steht dabei als Kürzel für „Wirtschafts -und Gewerbeauskunft“ (!sic – der Bindestrich befindet sich auf den Originalschreiben wirklich direkt vor dem „und“). Mit WUGA versucht diesmal ein Unternehman aus Großbrittanien per Anrufmasche Kunden für ein Online-Branchenverzeichnis zu ködern. Die Masche ist weder neu noch seriös aber sie funktioniert. Das Portal von WuGa ist unter der Domain wuga.online zu erreichen. Sind auch Sie von Rechnungen oder Mahnungen seitens WUGA betroffen und haben Interesse an einer Abwehr der Forderung, lesen Sie bitte weiter.

Wir helfen Ihnen gegen Forderungen von WUGA

Wir vertreten bereits seit Jahren Gewerbetreibende, Freiberufler und sonstige Unternehmen, welche in Vertragsfallen geraten sind. Bislang haben wir stets erreicht, dass Abofallenbetreiber ihre Forderungen gegen unsere Mandanten nicht durchsetzen konnten. Auch Ihnen können wir weiterhelfen.

Wir bieten allen Personen, die von Rechnungen oder dem Mahnwesen von WUGA betroffen sind, eine kostenlose anwaltliche Erstberatung. Sie erreichen unsere Anwälte stets persönlich unter unserer



Daneben besteht auch die Möglichkeit, uns Ihre Unterlagen zur Sache (Schreiben, Rechnungen oder Mahnungen von WUGA) per Email an kanzlei@lflegal.de oder per Fax an die 0511/54 54 38 79 zu senden. Wir werden uns dann unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen, um die Angelegenheit sowie Abwehrmöglichkeiten zu besprechen.

Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir kümmern uns um den Rest.

Es beginnt mit einem Anruf von WUGA

Die Vorgehensweise von WUGA folgt dem üblichen Muster der Anrufmasche. Dies läuft in der Regel wie folgt ab:

Es werden die Betroffenen während der Arbeitszeit angerufen und sogleich in ein Gespräch verwickelt. Der Anrufer kommt mit einer Geschichte daher, welche zwar nicht der Wahrheit entspricht, für den Angerufenen aber ein erhebliches Verwechslungspotential besitzt. Überwiegend wird sogleich behauptet, der Angerufene habe bereits einen Vertrag mit dem Unternehmen des Anrufers. Dabei sorgt der sehr allgemein klingende Name „Wirtschafts und Gewerbeauskunft“ dafür, dass der Angerufene leicht einem Irrtum erliegt. Irgendwo haben Unternehmen meist tatsächlich einen Vertrag oder Eintrag bei einem Auskunftsverzeichnis. Sie verwechseln den Anrufer daher mit dem bereits existierenden Vertragspartner. In Wahrheit hatte der Angerufene natürlich zuvor nie einen Vertrag mit WUGA. Er ist vom Anruf aber meist derart überrumpelt, dass er den Angaben des Anrufers Glauben schenkt und das Gespräch mitmacht.

Durch das bis dahin irreführende Gespräch wird der Angerufene dazu gebracht, im Anschluss eine Tonaufzeichnung mitzumachen. Er bekommt nun einige Fragen gestellt, welche er mit „ja“ oder „korrekt“ beantworten soll. Die Fragen werden derart formuliert, dass sie auf einen Vertragsschluss mit WUGA abzielen. Dem Angerufenen fällt dies meist nicht auf, weil er aufgrund des Vorgesprächs glaubt, mit einem seriösen Gegenüber zu sprechen.

Da der Angerufene vor dem Anruf noch nie etwas mit WUGA zu tun hatte, handelt es sich bei dem Anruf um einen (getarnten) Werbeanruf. Es liegt ein Fall von rechtswidriger Kaltakquise vor. Hieraus ergeben sich gewisse Gegenansprüche, welche wir bei der Vertretung unserer Mandanten ebenfalls nutzen.

Die Forderung von WUGA

Kurze Zeit nach dem Anruf erhält der Angerufene eine Rechnung von WUGA. In den uns vorliegenden Fällen lautet die Rechnung zunächst auf 838,80 Euro für 12 Monate. Der Eintrag auf derartigen Online-Portalen, wie dem von WUGA, nützt in der Regel keinem Unternehmen. Er ist insbesondere keinen Gegenwert in Höhe von über 800,00 Euro pro Jahr wert. Wir haben in unserer Praxis auch noch keinen einzigen Fall erlebt, in dem der Angerufene die Leistung der Abzockfirma nach Kenntnis der wahren Umstände wirklich haben wollte. Zum „Vertragsschluss“ kommt es nach unseren Erfahrungen stets nur aufgrund des beim Angerufenen provozierten Irrtums.

Die Forderungen werden von Firmen, welche sich der Telefonmasche bedienen, mit Nachdruck und auch unter Zuhilfenahme von Inkassobüros oder Anwaltskanzleien verfolgt. Hierdurch werden die Forderungen höher und erscheinen noch bedrohlicher.

Durch eine geeignete juristische Verteidigung gegen solche Forderungen können diese oftmals abgewehrt werden. Wichtig ist dabei aber, die Abwehr zeitnah in Angriff zu nehmen. Für die möglichen Abwehrrechte laufen nämlich Fristen, welche man nicht versäumen sollte.

Wenden Sie sich gern völlig unverbindlich an uns, wenn Sie Hilfe gegen WUGA benötigen.

Kostenfreie anwaltliche Erstberatung unter

0800 10 10 36 6

Sie erreichen uns stets von 8 bis 22 Uhr auch an Wochenenden und Feiertagen. Alternativ können Sie Ihr Anliegen auch per Fax oder Email an uns richten.

Email: Kanzlei@LFLegal.de

Fax: 0511/54543879