LG Koblenz – E-Mail Werbung an einen Unternehmer, Verstoß gegen Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe und kerngleicher Verstoß

LG Koblenz, Urteil v. 25.02.2020, Az. 1 O 225/19 wiederholte Zusendung von werbung per Email an einen Unternehmer ohne dessen Einwilligung - Unterlassungsanspruch - Verstoß gegen eine Unterlassungserkärung - Vertragsstrafe - kerngleicher Verstoß

Unser Mandant ist Unternehmer und erhält auf seinem Firmen-Email-Account täglich eine Reihe von unerwünschten Werbe-Emails. Eines der werbenden Unternehmen hatte sich wegen der Zusendung derartiger Werbung zur Unterlassung verpflichtet. Nach einiger Zeit sandte dieses Unternehmen unserem Mandanten trotzdem zwei weitere Werbeemails zu. Die Zusendung erfolgte jedoch nicht auf dieselbe Email-Adresse, auf welche vor Abgabe der Unterlassungserklärung gespammt worden war, sondern auf eine andere unternehmerische Email-Adresse unseres Mandanten.

Normalerweise führt eine solche Handlungsweise zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und löst einen neuen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus.

Das werbende Unternehmen stellte sich nun jedoch auf den Standpunkt, man habe ja die neue Werbung an eine andere Email-Adresse unseres Mandanten gesandt. Aus diesem Grunde könnten die neuen Werbezusendungen nicht von der bereits abgegebenen Unterlassungserklärung erfasst sein.

Dies sah das LG Koblenz anders und folgte unserer Auffassung. Das Urteil geben wir hier im Volltext wieder:

Urteil des LG Koblenz vom 25.02.2020, Az. 1 O 225/19

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung des Zusendens von Werbe-E-Mails, die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Der Kläger ist – dies ist zwischen den Parteien streitig – selbstständig tätig und betreibt unter anderem einen Handel mit gebrauchten Werkzeugmaschinen, namentlich einen Handel mit Industriebedarf, Drehteilen, Werkzeugmaschinen und deren Ersatzteilen.

Bereits Anfang des Jahres 2019 sandte die Beklagte dem Kläger mehrfach E-Mails mit werblichem Inhalt an dessen geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse „vorname.name@yyyy.de“ zu. Da keines der auf diese Weise beworbenen Angebote der Beklagten das Interesse des Klägers weckte, verlangte dieser mit E-Mail vom 14. April 2019 von der Beklagten, aus deren Verteiler genommen zu werden. Ferner teilte er ihr mit, er wolle in Zukunft keine E-Mails mehr von ihr erhalten. Gleichwohl erhielt der Kläger am 18. April 2019, adressiert an die E-Mail-Adresse „vorname.name@xxxx.de“ von der E-Mail-Adresse mit dem Absender „zzzz@zzzz.de“ erneut eine werbliche E-Mail der Beklagten. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 23. April 2019 forderte der Kläger die Beklagte daraufhin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte gab sodann, datierend auf den 07. Mai 2019 eine Unterlassungserklärung ab, in welcher sie sich unter anderem zu Folgendem verpflichtete:

„1.
es für die Zukunft zu unterlassen, dem Unterlassungsgläubiger Werbung per E-Mail auf dessen geschäftlich genutzte E-Mail-Adressen, wie geschehen etwa am 18.04. 2019 auf die „vorname.name@yyyy.de“, zu übermitteln oder übermitteln zu lassen, es sei denn, eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Unterlassungsgläubigers liegt vor oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG sind gegeben;

2.
für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. dieser Erklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € an den Unterlassungsgläubiger zu zahlen; […].“

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 8. Mai 2019 nahm der Kläger die vorbenannte Unterlassungserklärung an. Im Zuge der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung setzte die Beklagte die in der Unterlassungserklärung ausdrücklich bezeichnete E-Mail des Klägers auf eine sogenannte „Blacklist“, um die Neuanmeldung im Newsletterverteiler auszuschließen. Gleichwohl sandte die Beklagte unter der E-Mail-Adresse „zzzz@zzzz.de“ dem Kläger auf die E-Mail-Adresse „vorname.name@xxxx.de“ am 17. Juni 2019 und am 24. Juni 2019 erneut zwei Werbe-E-Mails zu. In Folge dessen forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Juli 2019 erneut zur Unterlassung, zur Erstattung von Anwaltskosten und zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 5.000,00 € auf. Dieses Ansinnen lehnten die Beklagten mit Schreiben vom 23. Juli 2019 ab.

Der Kläger trägt vor,

ein Großteil seiner unternehmerischen Kommunikation laufe über von ihm geschäftlich genutzte E-Mail-Adressen ab, wozu die E-Mail-Adresse „vorname.name@yyyy.de“ und die E-Mail-Adressen der ihm gehörenden Domain „xxxx.de“ zählten, wie die „vorname.name@xxxx.de“ und„info@xxxx.de“. Er verwende die geschäftlich genutzten E-Mail-Adressen zur Kommunikation mit Kunden und Geschäftspartnern ausschließlich zu geschäftlichen nicht aber zu privaten Zwecken. Es sei ferner auch irrelevant, ob er über seine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse nebenbei möglicherweise private Kommunikation führe. Dies ändere nichts daran, dass diese E-Mail-Adresse dann jedenfalls auch unternehmerisch genutzt werde. Selbst dann liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.

Er habe daher ein nachvollziehbares Interesse daran, dass der Betriebsablauf nicht gestört werden und er die relevanten geschäftlichen E-Mails nicht auf Grund der Werbespam-E-Mails übersehe. Er könne diese Werbe-E-Mails nicht einfach ignorieren, sondern müsse jede E-Mail daraufhin untersuchen, ob es sich um ein für ihn relevantes Anliegen oder um geschäftlich nicht relevante E-Mails, wie eben den täglichen Spam, handele. Hinzu komme der Umstand, dass es mittlerweile gerichtliche Entscheidungen gebe, wonach der Inhaber einer geschäftlichen E-Mail-Adresse dazu verpflichtet sei, täglich seinen Spam-Ordner zu kontrollieren, um versehentlich als Werbung aussortierte wichtige Nachrichten zurückzuholen. Selbst der Einsatz eines Spam-Filters verringere seinen Aufwand nicht. Werde von ihm versehentlich eine falsche E-Mail gelöscht, könne dies zu Schadensersatzansprüchen seiner Kunden führen. Unerwünschte Werbe-E-Mails seien daher für ihn nicht nur ein lästiges Ärgernis, sondern auch geeignet, den Gewerbebetrieb äußerst nachteilig zu beeinträchtigen.

Ihm stehe daher ein Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog zu. Das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne sein ausdrückliches Einverständnis des Adressaten stelle für ihn eine unzumutbare Belästigung dar und verletze ihn in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail im Wettbewerb sei grundsätzlich unzulässig. Ein ausdrückliches, vorheriges Einverständnis in den Erhalt von Werbe-E-Mails – was zwischen den Parteien unstreitig ist – liege nicht vor. Der Beklagten sei durch die vorangegangene Korrespondenz bereits unmissverständlich bewusst gewesen, dass er keine derartige Werbung zu erhalten wünsche. Die begangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründe die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Ein Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung begründe eine erneute Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer derartiger Verletzungen. Diese erneute Wiederholungsgefahr könne nur durch die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten Erklärung erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden. Eine solche Erklärung habe die Beklagte – was zwischen den Parteien unstreitig ist – bislang nicht abgegeben.

Überdies habe die Beklagte durch die erneute Zusendung von Werbe-E-Mails gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verstoßen und müsse die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen. Der Wortlaut der abgegebenen Unterlassungserklärung sei eindeutig, er erfasse alle seine geschäftlich genutzten E-Mail-Adressen. Zudem sei es für die Beklagte leicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der „vorname.name@xxxx.de“ um eine weitere E-Mail-Adresse seinerseits handele. Die betroffene E-Mail-Adresse des ersten Mailings „vorname.name@yyyy.de“ und die der weiteren Mailings „vorname.name@xxxx.de“, seien für jedermann ohne Weiteres erkennbar derselben Person zuzuordnen. Die in den streitgegenständlichen E-Mails enthaltenen Angebote der Beklagten richteten sich in offenkundiger Weise nur an Unternehmer. Sie habe ihm jeweils Maschinen angeboten, welche für eine Verwendung im Privatbereich nicht vorgesehen und vollkommen untypisch seien. Diese Angebote passten viel eher zu einem Unternehmen wie seinem. Die Maschinenpreise seien in den E-Mails stets als Nettopreise ausgewiesen. Dies sei ein Indiz dafür, dass der Beklagten bewusst gewesen sei, dass sie sich mit ihrer Werbung an einen unternehmerischen Adressaten richte und sie auch genau dies gewollt habe. Dem unternehmerischen Internetauftritt unter www.xxxx.de könne zudem entnommen werden, dass die Domain xxxx.de ausschließlich sein Unternehmen betreffe. Es liege daher auf der Hand, dass die E-Mail-Adressen, die die Domain „xxxx.de“ nutzten, seinem unternehmerischen Bereich zuzuordnen seien. Nachweislich sei er Inhaber der Domain xxxx.de. Um die vorliegend verfolgten Ansprüche geltend machen zu können müsse aber noch nicht einmal Inhaber der Domain „xxxx.de“ sein. Für den Unterlassungsanspruch genüge, dass er die E-Mail-Adressen unternehmerisch nutze. Soweit die Beklagte damit argumentiere, sie könne ja nicht wissen, welche weiteren E-Mail-Adressen ihm gehörten, sei auch dieser Einwand irrelevant. Der Beklagten sei es nach der Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG generell untersagt, E-Mails mit werblichen Inhalt an Adressaten zu senden, welche ihr keine vorherige Einwilligung hierzu erteilt hätten. Die hierbei konstruierte Möglichkeit, er könne eine Vielzahl von E-Mail-Adressen für sich erstellen, um so Vertragsstrafen zu generieren, sei völlig abwegig. Die betroffenen E-Mail-Adressen besitze er bereits seit Jahren und sein einziges Anliegen sei, diese frei von unerwünschter Werbung zu halten. Andererseits würden selbst hunderte weitere E-Mail-Adressen seinerseits für die Beklagte kein Risiko darstellen, wenn diese sich rechtskonform verhalten würde. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Beklagte sämtliche ihr möglichen Maßnahmen unternommen habe, um weitere Rechtsverletzungen zu unterbinden. Im Übrigen sei klar, dass sich der Unterlassungsanspruch bei unzulässiger E-Mail-Werbung nicht auf eine bestimmte E-Mail-Adresse beschränke. Er habe daher jedenfalls einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe unter dem Gesichtspunkt des so genannten kerngleichen Verstoßes. Um einen solchen kerngleichen Verstoß handele es sich bei den streitgegenständlichen E-Mail-Zusendungen der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es für die Zukunft zu unterlassen, ihm Werbung per E-Mail auf seine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse „vorname.name@xxxx.de“, wie geschehen am 17.06.2019 und 24.06.2019, zu übermitteln oder übermitteln zu lassen, es sei denn, eine vorherige Einwilligung seinerseits liegt vor oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG sind gegeben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit wegen außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn hinsichtlich der Gebührenforderung der xxxxxx Rechtsanwälte über 334,75 € freizustellen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger selbstständig tätig sei, einen Handel mit gebrauchten Werkzeugmaschinen betreibe und er Inhaber der Firma xxxx sei. Ferner werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Großteil der klägerischen unternehmerischen Kommunikation über geschäftlich genutzte E-Mail-Adressen ablaufe, zu denen angeblich die E-Mail-Adressen „vorname.name@yyyy.de“, „vorname.name@xxxx.de“ sowie „info@xxxx.de“ gehörten und die Domain xxxx.de“ dem Kläger gehöre. Überdies bestreite sie mit Nichtwissen, dass der Kläger durch anfallenden Werbespam Gefahr laufe, wichtige E-Mails zu übersehen und durch Spam-Mails eine Störung des klägerischen Betriebsablaufs verursacht werde oder verursacht werden könne. Bereits die Möglichkeit, dass Spam-E-Mails den Betriebsablauf äußerst nachhaltig beeinträchtigen könnten, sei nicht ersichtlich. Zudem sei ein hinreichend eingestellter Spam-Filter in der Lage, den Großteil an Spam-Mails zu erfassen, so dass ein täglicher kurzer Blick in den Spam-Ordner ausreiche, um ausnahmsweise falsch zugeordnete E-Mails retten zu können.

Ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung liege nicht vor. Die Unterlassungserklärung sei auslegungsfähig und in diesem Fall auch auslegungsbedürftig. Der Wortlaut der Erklärung sei nicht klar formuliert. Der Passus „Werbung per E-Mail auf dessen geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse“ könne sich nach dem Erklärungsinhalt im Wege der Auslegung nur auf E-Mail-Adressen beziehen, welche ihr als geschäftlich genutzte E-Mail-Adressen ausdrücklich bekannt gegeben seien. Es sei für sie anderenfalls nicht nachvollziehbar, ob eine E-Mail-Adresse des Klägers geschäftlich genutzt werden. Im Übrigen sei es dem Kläger ansonsten möglich, diverse E-Mail-Adressen anzulegen und diese für sich als geschäftlich genutzt zu deklarieren, um zu versuchen, Vertragsstrafen zu generieren. Sie sei nicht davon ausgegangen und habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass die streitgegenständlichen Mail-Adressen des Klägers dessen unternehmerischer Tätigkeit zuzuordnen seien. Ein Verkauf der Maschinen sei ebenso an Privatpersonen möglich. Es sei durchaus möglich und nicht unüblich, dass Gewerbetreibende Privatangelegenheiten über Mail-Adressen ihrer Webseite abwickelten. Der Verweis auf die Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. UWG gehe fehl. Sie treffe damit letztlich kein Verschulden. Vielmehr habe sie sämtliche ihr möglichen Maßnahmen unternommen, um etwaige Rechtsverletzungen unterbinden. Insoweit sei der Kläger auch zur Mitwirkung, namentlich zur Nennung der für ihn relevanten E-Mail-Adressen, verpflichtet gewesen. Aus diesem Grunde stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung zu. Die Ausführungen zu einem angeblichen kerngleichen Verstoß lägen neben der Sache.

Die Klage ist der Beklagten am 23. August 2019 zugestellt worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails auf die geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse „vorname.name@xxxx.de“ nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

1.

Die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Davon ist auszugehen bei Eingriffen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (vgl. BGHZ 29, 65, 74 = NJW 1959, 479; BGHZ 69, 128, 139 = NJW 1977, 1875; BGHZ 86, 152, 156 = NJW 1983, 2313). Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können, soweit kein festes Entgelt vereinbart ist, zusätzlich Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen. Die Zusatzkosten für den Abruf der einzelnen E-Mail können zwar gering sein. Auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren eine E-Mail kann sich in engen Grenzen halten, wenn sich bereits aus dem Betreff entnehmen lässt, dass es sich um Werbung handelt. Anders fällt die Beurteilung aber aus, wenn es sich um eine größere Zahl unerbetener E-Mails handelt oder wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen muss. Mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiede- ne Absender ist aber immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails zulässig ist. Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit ist ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 – Az. I ZR 81/ 01, NJW 2004, 1655; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2005 – Az. I ZR 218/07, NJW 2009, 2958).

Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen kommen auch im Rahmen der Prüfung eines Ein- griffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB die Maßstäbe des § 7 UWG zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 – Az. VI ZR 721/15, GRUR 2017, 748; Urteil vom 21. April 2016 – Az. I ZR 276/14, GRUR 2016, 831; Urteil vom 20. Mai 2009 – Az. I ZR 218/07, GRUR 2009, 980; Koch, in Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Auflage, § 7, Rdn. 359). Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers führt. Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2013 – Az. I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259; Urteil vom 20. Mai 2009, a.a.O.). So liegt es auch hier.

2.

Ausweislich der als Anlage K9 vorgelegten aktuellen Auskunft aus der Gewerbedatei des Ortes xxxxxx, ist der Kläger dort seit dem 1. Januar 2014 unternehmerisch tätig und betreibt einen Handel mit Industriebedarf, Drehteilen, Werkzeugmaschinen und deren Ersatzteile.

Bei der E-Mail-Adresse „vorname.name@xxxx.de“ handelt es sich um eine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse des Klägers. Die insoweit erfolgte Erklärung der Beklagten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO war nicht zulässig, da sich der insoweit relevante Umstand – Nutzung der E-Mail-Adresse zu gewerblichen Zwecken – nicht außerhalb der Wahrnehmung der Beklagten abgespielt hat. So war der Beklagten bereits in Folge der vorangegangenen Kommunikation, der die Unterlassungserklärung vom 7. Mai 2019 zugrunde liegt, bekannt, dass es sich bei dem Kläger um einen Gewerbetreibenden handelt. Auch der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger E-Mails mit dem streitgegenständlichen Werbeinhalt erneut am 17. Juni 2019 und am 24. Juni 2019 an die E-Mail-Adresse „vorname.name@xxxx.de“ übersandte, zeigt, dass sie den Kläger in Kenntnis dessen unternehmerischer Eigenschaft anschrieb und dies auch genauso wollte. Mit ihren Werbe-E-Mails vom 17. Juni 2019 und vom 24. Juni 2019 bot die Beklagte dem Kläger jeweils Maschinen an, die für eine Verwendung im Privatbereich so nicht vorgesehen sind und auch vollkommen untypisch sind (so beispielsweise eine 3-Walzen-Rundbiegemaschine oder eine Drehmaschine). Diese Angebote passen eher zu einem Unternehmen wie dem des Klägers, welches mit Maschinen handelt. Der Umstand, dass die Maschinenpreise in den E-Mails stets als Nettopreise ausgegeben werden, spricht ebenfalls dafür, dass die Beklagte sich mit den streitgegenständlichen E-Mails an einen unternehmerischen Adressaten richten wollte. Letztlich spricht auch die in der vorbenannten E-Mail verwandte Domain „xxxx.de“ dafür, dass die vorbenannte E-Mail-Adresse dem unternehmerischen Bereich des Klägers zuzuordnen ist, was auch für die Beklagte wahrnehmbar war. Daher kann dahin stehen, ob der Kläger Inhaber der Domain xxxx.de ist. Maßgeblich ist allein, dass er die E-Mail-Adresse mit der Domain xxxx.de nutzte. Auf Grund der Ausführungen zu I.1. kommt es auf die Frage, ob dem Kläger rein tatsächlich Nachteile durch den Erhalt der unverlangt zugesandten E-Mail-Werbung entstanden sind, nicht an.

3.

Die Zusendung der Werbe-E-Mails der Beklagten war nicht durch eine vorherige Einwilligung des Klägers gedeckt. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG liegen nicht vor.

4.

Der Eingriff in das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auch im Übrigen rechtswidrig.

Die auf Grund seines Charakters als Rahmenrecht erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten der Beklagten aus, wie schon der Wertung des § 7 Abs. 2 UWG zu entnehmen ist. Unabhängig davon überwiegt das Interesse des Klägers das Interesse der Beklagten, dem Kläger Werbung mit elektronischer Post ohne sein Einverständnis zuzuleiten. Auch hier gilt, dass der Schutz der geschäftlichen Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe, vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von anderen Unternehmen oder Gewerbetreibenden  ist und dass die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung in die internen Betriebsabläufe einzudringen (vgl. BGH, GRUR 2000, 818, 819; BGH, Urteil vom 14. März 2017, a.a.O.).

5.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte, rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert. Dies entspricht für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH, GRUR 2001, 453, 455 = NJW-RR 2001, 648; GRUR 2013, 638 = BRP 2013, 785), gilt aber auch, wenn sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch – wie im Streitfall aus dem allgemeinen Deliktsrecht ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2013 – Az. I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259, m.w.N.).

Die Beklagte hat zudem außergerichtlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung betreffend die streitgegenständliche E-Mail-Adresse des Klägers abgelehnt.

II.

Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.

Da es sich bei der Beklagten, einer GmbH, um eine juristische Person handelt, ist das Ordnungsmittel im Falle eines Ordnungsmittelverfahrens an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen (vgl. Kießling in: Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Auflage 2019, Rn. 18; BeckOK ZPO/Stürner, ZPO § 890, Rn. 55, 56).

III.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung des Unterlassungsanspruch in Höhe von 334,75 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2010 – Az. VI ZR 113/09, GRUR-RR 2010, 451).

Bei den von dem Kläger geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung handelt es sich um einen durch die Beklagte adäquat-kausal verursachten Schaden. Die konkrete anwaltliche Tätigkeit war aus der hier maßgeblichen Sicht des Klägers mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig. Der Kläger war auf der Grundlage des hiesigen Sach- und Streitstandes berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seines Unterlassungsbegehrens zu beauftragen. Eigene Sachkunde des Klägers, die es ihm ermöglicht hätte, die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs eigenständig zu erkennen und seine Erkenntnisse in einem Anspruchsschreiben an die Beklagte umzusetzen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Angesichts der hier an der Schnittstelle Deliktsrecht/Wettbewerbsrecht geltend gemachten Ansprüche handelte es sich zudem nicht um einen so einfach gelagerten Fall, dass der Kläger von einer unproblematischen Abwicklung hätte ausgehen und deshalb für die erstmalige Geltendmachung seiner Ansprüche keinen Rechtsanwalt hinzuziehen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2010, a.a.O.).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Klageschrift wurde am 23. August 2019 zugestellt. Die Zinsen werden analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 555/16, BeckRS 2017, 131350), und somit ab dem 24. August 2019 geschuldet.

IV.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 5.000,00 € aus der Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen vom 7. Mai 2019 in Verbindung mit §§ 339 Satz 1, 2 BGB.

1.

Zwischen den Parteien ist ein Vertragsstrafenvertrag zustande gekommen. Die Klägerin hat die Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 7. Mai 2019 mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 8. Mai 2019 angenommen.

2.

Die am 17. Juni 2019 und am 24. Juni 2019 an die geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse „vorname.name@xxxx.de“ des Klägers gesandte E-Mail der Beklagten ist jeweils als Verstoß gegen die Verpflichtungserklärung anzusehen.

Auch wenn der vertragliche Unterlassungsanspruch wie ein gerichtlicher Titel den Zweck verfolgt, künftige wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, so kann die Auslegung des Unterlassungsvertrages gleichwohl ergeben, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungshandlung beschränkt ist. Das liegt bereits daran, dass derjenige, der privatautonom eine Unterlassungserklärung abgibt, die Möglichkeit hat, die Reichweite seiner persönlichen Verpflichtung selbst zu begrenzen. Der Erklärungsgegner hat dem gegenüber seinerseits die Möglichkeit, die privatautonome Erklärung in reduzierter Form entweder zu akzeptieren oder aber seinen Anspruch, gegebenenfalls auch nur dessen überschießenden Gehalt, weiter zu verfolgen (vgl. BGH, GRUR 1997, 931).

Bereits aus dem Wortlaut der in Ziffer 1. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 7. Mai 2019 enthaltenen Regelung folgt, dass die Beklagte durch die am 17. Juni 2019 und am 24. Juni 2019 an die geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse „vorname.name@xxxx.de“ des Klägers gesandte E-Mail jeweils gegen die Verpflichtungserklärung verstoßen hat. Die Beklagte hat sich nämlich verpflichtet

es für die Zukunft zu unterlassen, dem Unterlassungsgläubiger Werbung per E-Mail auf dessen geschäftlich genutzte E-Mail-Adressen, wie geschehen etwa am 18.04.2019 (…), zu übermitteln oder übermitteln zu lassen […]“.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Unterlassungserklärung, der nicht abschließend formuliert ist, sind hiervon sämtliche geschäftliche E-Mail-Adressen des Klägers erfasst, unabhängig davon, ob diese der Beklagten als geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse des Klägers ausdrücklich bekannt gegeben worden ist. Der Einwand der Beklagten, so sei es dem Kläger möglich, diverse E-Mail-Adressen anzulegen, diese für sich als geschäftlich genutzt zu deklarieren, um anschließend mit dieser Vielzahl von Mailadressen zu versuchen, Vertragsstrafen zu generieren, verfängt nicht. Dieser Einwand ist offensichtlich konstruiert. Für diese Möglichkeit bestehen im hiesigen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte.

3.

Bei der Auslegung eines Unterlassungsvertrages gelten überdies die allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 – Az. I ZR 77/12, GRUR 14, 596).

Ausgangspunkt der Auslegung ist der vom Empfängerhorizont auszulegende Wortlaut, zudem sind die beiderseits bekannten Begleitumstände, der Zweck der Vereinbarung, die Art und Weise ihres Zustandekommens und die wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung zwischen den Vertragspartnern zu berücksichtigen (vgl. Ohly, in: Sosnitza/Ohly UWG 7. Auflage § 8 Rn. 52). Ist die Unterlassungserklärung auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, so kann sie gleichwohl da- hin auszulegen sein, dass sie auch kerngleiche Handlungen erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1995 – Az. I ZR 212/93, GRUR 96, 290, 291; BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – Az. I ZR 40/95, GRUR 97, 931, 932; Ohly a.a.O.).

Das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot erfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlung hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Das gilt auch dann, wenn das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist. In diesem Fall haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlungen abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – Az. I ZR 177/07, GRUR 2010, 855, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 3. April 2014 – Az I ZB 42/11, GRUR 2014, 706).

Dementsprechend kann die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechtes, sondern auch für Verletzung anderer Schutzrechte begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheitder Schutzrechte im Kern gleichartig sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 – Az. I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235, Rn. 18). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisverfahren und die Verurteilung einbezogen sind.

Nach diesen Maßgaben liegt hier mit den neuerlichen Werbe-E-Mails vom 17. Juni 2019 und vom 24. Juni 2019 jedenfalls ein kerngleicher Verstoß gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 7. Mai 2019 vor.

Das Unterlassungsbegehren bezieht sich nicht lediglich auf die in Ziffer 1 der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 7. Mai 2019 ausdrücklich genannte E-Mail „vorname.name@yyyy.de“ als konkrete Verletzungsform. Da der Wortlaut bewusst offen formuliert und ihm eine entsprechende Beschränkung des Unterlassungsgebotes nicht zu entnehmen ist, folgt hieraus, dass das in der Unterlassungserklärung zum Ausdruck gebrachte Begehren auch auf kerngleiche Handlungen bezogen sein soll.

Das charakteristische am Handeln der Beklagten im April 2019, was zur Abgabe der ersten Unterlassungserklärung vom 7. Mai 2019 geführt hatte, war das Zusenden von Werbung per E-Mail an den Kläger, ohne, dass dazu eine Einwilligung des Klägers oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorgelegen haben. Die zwei weiteren, hier streitgegenständlichen E-Mails vom 17. Juni 2019 und vom 24. Juni 2019 betreffen im Kern dasselbe Unterlassungsinteresse des Klägers, welches namentlich dahin geht, keine Werbung per E-Mail auf seine geschäftlich genutzten E-Mail-Adressen zu erhalten. Das Interesse des Klägers war bei lebensnaher Betrachtung nicht darauf beschränkt, keine unverlangte Werbung per E-Mail lediglich auf die E-Mail-Adresse „vorname.name@yyyy.de“ zu erhalten. Insoweit hat der BGH mit Beschluss vom 29. September 2016 – Az. I ZB 34/15 – klargestellt:

„Begehrt der Gläubiger einen Titel, der auch kerngleiche Verletzungshandlungen er fassen soll, ist er nicht gehalten, einen von der konkreten Verletzungshandlung losgelösten abstrakten Antrag zu stellen. Vielmehr kann er – und vielfach wird dies auch empfohlen (…) – die konkrete Verletzungshandlung in seinen Antrag aufnehmen; mit einem solchen Antrag ist im Allgemeinen kein Verzicht auf die Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen verbunden, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt[…].“

Ähnlich liegt der Fall hier. Zwar bezieht sich die vorgenannte Gerichtsentscheidung auf einen Unterlassungstitel. Nichts anderes kann aber für die hier vorliegende Unterlassungserklärung vom 7. Mai 2019 gelten. Diese stellt sich letztlich nur als außergerichtliche Form der Durchsetzung des Unterlassungsanspruches des Klägers dar.

V.

Der Zinsanspruch betreffend den Klageantrag zu 3. folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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