Der Handel mit CBD-Produkten wächst stark. Leider ist die rechtliche Situation für viele Menschen unklar. Mit diesem Artikel wollen wir etwas Licht ins Dunkel der Rechtslage und den Handel mit CBD in Deutschland bringen.
Unsere Kanzlei vertritt eine Reihe von international aufgestellten Unternehmen, welche CBD-Produkte herstellen oder vertreiben. Der deutsche Markt ist aufgrund seiner Größe für Unternehmen in diesem Bereich sehr von Interesse. Dennoch tauchen immer wieder Fragen auf. Darf man CBD-haltige Produkte in Deutschland überhaupt verkaufen? Darf man als Kunde solche Produkte erwerben, besitzen oder konsumieren?
Was ist CBD überhaupt?
CBD ist die Abkürzung für Cannabidiol, einem in der Hanfpflanze natürlich vorkommenden Stoff, welcher zu den sog. Cannabinoiden zählt. CBD wird von immer mehr Seiten vielerlei positive Effekte auf den menschlichen Organismus zugesprochen. Vergleichbare Wirkungen soll Cannabidiol auch bei Tieren entfalten, so dass es entsprechende CBD-Produkte auch für Haustiere gibt.
Da es in diesem Beitrag jedoch in erster Linie um rechtliche Fragen gehen soll, sparen wir uns weitere Ausführungen zur Natur des CBD. Detaillierte Informationen zu CBD (Cannbidiol) und Hanfprodukten lassen sich auf vielen anderen Internetseiten finden, wie z.B. im Blog des Händlers cannatrado.com.
Die Rechtslage beim Handel mit CBD
Wenn von Cannabis, bzw. Hanf, die Rede ist, denken viele Menschen in erster Linie an ein Rauschmittel, das geraucht oder in Form von Backwaren (Cookies) konsumiert wird.
Damit tut man der Pflanze jedoch Unrecht. Allzu häufig wird der psychoaktive Wirkstoff THC mit der Gesamtpflanze Cannabis, bzw. Hanf, verwechselt. Einzig und allein das in der weiblichen Hanfpflanze vorkommende Cannabinoid THC (Tetrahydrocannabinol) kann den Rauschzustand verursachen, aufgrund dessen in der Vergangenheit alles dafür getan wurde, der Pflanze einen schlechten Ruf und Verbote zu verpassen.
Viele Menschen wissen nicht, dass Hanf eine der vielseitigsten Pflanzen überhaupt ist und es in der EU mittlerweile eine Vielzahl zugelassener Nutzhanfsorten gibt, welche einen nur sehr geringen THC-Gehalt haben. Über entsprechende Extraktionsverfahren kann der THC-Gehalt sogar noch reduziert bis eliminiert werden.
Strafrechtliche Einordnung
Wie bereits erwähnt, hat Cannabis oder Hanf einen zweifelhaften Ruf erlangt, da die Pflanze oft gemeinhin (und zu Unrecht) nur als Droge gesehen wird. Maßgebliches Gesetz für die strafrechtliche Einordnung von Substanzen oder Produkten aus der Hanfpflanze ist in Deutschland daher das Betäubungsmittelgesetz, kurz BtMG.
In der Anlage I zu § 1 Abs. 1 des BtMG sind die in Deutschlsand nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel aufgeführt, d. h. diejenigen Betäubungsmittel, welche strafrechtliche Probleme bereiten würden. Nach dieser Regelung fallen Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen dann nicht unter das BtMG wenn ihr Gehalt an THC unter 0,2 Prozent liegt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
Hieraus ergibt sich bereits, dass reines CBD in Deutschland strafrechtlich unbedenklich ist. Reines CBD kann jedoch nur ein Isolat sein, sprich, durch ein Extraktionsverfahren aus der Hanfpflanze gewonnenes reines CBD. Isolate sind jedoch bei den Kunden von CBD-Produkten unbeliebt. Der Markt wünscht überwiegend natürliche Vollspektrum Hanföl-Produkte.
Was bedeutet dies?
Die Cannabispflanze enthält nicht nur CBD und THC sondern eine Vielzahl weiterer Inhaltsstoffe, denen – genau wie dem CBD – positive Effekte auf den Organismus nachgesagt werden. Insgesamt wurden in der Cannabispflanze bereits annähernd 600 unterschiedliche Inhaltsstoffe nachgewiesen. CBD und THC gehören zu den Cannabinoiden, wovon es um die 100 verschiedene im Hanf geben soll. Weiterhin befinden sich Vitamine, Proteine, Alkohole, Zucker, Aminosäuren und Fettsäuren in der Hanfpflanze sowie natürliche Flavonoide (wie z.B. Chlorophyll) und über 200 Terpene (ätherische Öle), welche den markanten Geruch der Pflanze ausmachen.
Ein Vollspektrum Hanföl enthält neben dem CBD all diese Inhaltsstoffe in einer solchen Konzentration, in welcher sie auch in der Cannabispflanze vorkommen. Bei einem Isolat hingegen wird nur das CBD aus der Pflanze isoliert und sämtliche weiteren Stoffe sind nicht enthalten.
Da bei einem Vollspektrum Hanf-Produkt alle Inhaltsstoffe der Hanfpflanze enthalten sind, kann dies dazu führen, dass auch THC darunter ist. Ob ein solches Produkt deswegen nach dem BtMG illegal ist, hängt von der Menge des THC-Gehalts ab. Wie oben bereits erwähnt, darf dieser in Deutschland 0,2% nicht übersteigen. In Österreich z.B. liegt die Grenze bei 0,3% und in der Schweiz bei 1,0%.
Hat man nun beispielsweise ein CBD-Öl, welches 0,18% THC enthält, muss nach dem BtMG noch folgendes weiteres Kriterium erfüllt sein, damit die Sache strafrechtlich unbedenklich ist: Der Verkehr mit dem Produkt darf ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Aus Sicht der Rechtslage dürfte dies beim Handel mit CBD-Produkten in der Regel der Fall sein. „Handel“ ist ein gewerblicher Zweck. Auch ein Missbrauch dürfte auszuschließen sein, da selbst bei einem Gehalt von annähernd 0,2 % THC von einem Produkt, wie z.b. einem CBD-Öl, solch enorme Mengen verzehrt werden müssten, um einen Rauscheffekt des THC zu spüren, dass dies lebensfern und vor allem ernorm unwirtschaftlich wäre. Um ausreichend THC zu erhalten, damit man damit Missbrauch betreiben könnte, müsste eine solche Masse CBD-Öl gekauft werden, dass dies weit außer Verhältnis zu den Kosten anderer berauschender Substanzen stünde. Will ein Händler diesbezüglich jedoch auf Nummer sicher gehen, könnte er auch die Abgabemenge pro Kunde und einen gewissen Zeitraum beschränken.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) drückt es in einem FAQ auf seiner Internetseite zur strafrechtlichen Relevanz von CBD wie folgt aus:
Pflanzen und Pflanzenteile von Cannabis sind laut Buchstabe b) ebenfalls von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen oder ihr Gehalt an THC 0,2 % nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
Ist CBD apotheken- oder verschreibungspflichtig?
CBD unterliegt seit Oktober 2016 in Deutschland der Verschreibungspflicht für Arzneimittel. Dies bedeutet jedoch nicht, dass CBD-Produkte stets nur auf Rezept erhältlich sein und nur über Apotheken vertrieben werden dürften.
Die Verschreibungspflicht legt nämlich nicht den Produktstatus eines Präparates fest, sondern regelt nur dessen Abgabestatus.
Was bedeutet dies nun wieder?
Ein CBD-haltiges Produkt kann ein Arzneimittel sein, muss es aber nicht. Nur wenn das CBD-Produkt als Arzneimittel vertrieben wird, so ist es auch verschreibungs- oder zumindest apothekenpflichtig. Dies liegt daran, dass die betreffenden Arzneipräparate regelmäßig auch psychoaktives THC in kontrollierter Dosierung enthalten. Wenn das Produkt als Arzneimittel zugelassen ist, kann die Dosierung auch 0,2% THC überschreiten.
Die Verschreibungspflichtverordnung bestimmt also nicht, ob ein CBD-Produkt ein Arzneimittel und somit apotheken- oder gar verschreibungspflichtig ist. Sie besagt nur, dass, wenn es ein Arzneimittel ist, es dann auch apotheken- oder verschreibungspflichtig ist.
Kann denn nun ein CBD-Produkt auch kein Arzneimittel sein? Die Antwort darauf lautet „Ja.“.
Liegt der THC-Gehalt des CBD-Produkts bei weniger als 0,2% kann es auch als Nahrungsergänzungsmittel oder als Kosmetikum vertrieben werden. Bei derartigen Produkten stellt die Verschreibungspflichtverordnung daher kein Problem dar. Sie sind nach hiesiger Auffassung frei verkäuflich und unterliegen keiner Apotheken- oder Verschreibungspflicht.
Wichtig für die Rechtslage der Einordnung als Nahrungsergänzungsmittel ist jedoch, dass dem betreffenden CBD-Produkt vom Hersteller oder im Handel keine heilsamen oder lindernden Eigenschaften und/oder Wirkungen zugesprochen werden dürfen (z.B. im Rahmen der Produktbeschreibung oder der Produktwerbung). Es gibt für CBD bislang keine in der EU zugelassenen Health Claims, so dass Heilaussagen zu betreffenden Produkten vom Hersteller oder Händler unbedingt vermieden werden sollten.
CBD als Novel Food?
Eine weiteres Problem der Rechtslage in Deutschland beim Handel mit CBD-Produkten als Nahrungsergänzungsmittel, ist die sog. Novel Food Verordnung (Verordnung (EU) 2015/2283).
Vereinfacht gesagt geht es bei diesem EU-Gesetz darum, dass neuartige Lebensmittel eine Zulassung nach festgelegten, EU-weit einheitlichen Kriterien benötigen, bevor sie in den Verkehr gebracht werden dürfen. Als Novel Food gelten dabei alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die in mindestens eine der in Artikel 3 der Novel Food-Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Kategorien fallen. Zu diesen Kategorien zählen auch Nahrungsmittel aus Pflanzen oder Pflanzenteilen. Folglich könnten auch CBD-Produkte Novel Food sein.
Ob ein Produkt der Novel Food Verordnung unterfällt, hat in erster Linie der Hersteller bzw. Inverkehrbringer in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden.
Das Deutsche Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) stellt sich in dem FAQ auf seiner Homepage noch heute auf den Standpunkt, es sei derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln oder in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre. Für das BVL steht damit fest:
„… für CBD-haltige Erzeugnisse müsse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist die Unbedenklichkeit des Produktes durch den Antragsteller nachzuweisen“.
Diese absolute Sichtweise teilen wir nicht. In der geäußerten Form widerspricht sie auch der Sicht der EU Kommission, welche differenzierter an die Sache herangeht. Im Novel Food Katalog der EU Kommission wird nämlich eine Verwendung von Cannabis sativa L.-Pflanzen oder -Pflanzenteilen für die Herstellung von Produkten, wie Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl, Hanfsamenprotein bereits vor dem 15. Mai 1997 festgestellt. Derartige Produkte sind daher kein Novel Food. Daniel Kruse, der Präsident der European Industrial Hemp Association (EIHA), äußerte sich in diesem Zusammenhang wie folgt:
„CBD ist ein völlig natürlicher, nicht-psychoaktiver Bestandteil von Industriehanf und wird seit Tausenden von Jahren über die Hanfsamen, -blüten und -blätter verzehrt und zu hochwertigen Lebensmitteln verarbeitet, auch durch traditionelle Extraktionstechniken“
Eine Anfrage der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag (siehe Bundestag Drucksache 19/11922 v. 25.07.2019) zur Frage der Neuartigkeit von hanfhaltigen Lebensmitteln förderte Intessantes zutage. Die FDP stellte unter anderem folgende Frage:
„Inwieweit gelten ältere Stellungnahmen der Europäischen Kommission, in denen bestätigt wurde, dass es sich bei Lebensmitteln, die Teile der Hanfpflanze enthalten, nicht um neuartige Lebensmittel handelt (www.bvl.bund. de/DE/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/13_FAQs/FAQ_ Cannabidiol/FAQ_Cannabidiol_node.html;jsessionid=F6163B0815B4E 358656B8099377852CA.2_cid350#doc12220554bodyText4)?“
Auf diese Frage erklärte die Bundesregierung, dass die Stellungnahmen der Europäischen Kommission (also diejenigen, welche besagen, dass Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze enthalten, keine neuartigen Lebensmittel sind) ihre Gültigkeit behalten würden. Freilich brachte man im selben Text aber sogleich wieder eine Einschränkung: Es könne daraus nicht geschlossen werden, dass alle aus der Hanfpflanze gewonnenen Produkte, also beispielsweise auch isolierte Einzelsubstanzen wie Cannabinoide oder mit Cannabinoiden angereicherte Extrakte, ebenfalls als Lebensmittel verkehrsfähig wären.
Es verbleibt im Ergebnis derzeit also ein „aber“. Die Einordnung, kein neuartiges Lebensmittel zu sein, trifft nach dieser Sicht nur auf natürlich belassene Hanfprodukte zu. Im Fall von CBD-Ölen bedeutet dies, sie sind jedenfalls dann kein Novel Food, wenn sie aus traditionell hergestellten Extrakten mit dem natürlichen vollen Spektrum der in der Hanfpflanze enthaltenen Cannabinoide hergestellt werden.
Anders könnte die Sache allerdings bei einem CBD-Isolat, synthetisch hergestelltem CBD oder mit CBD angereicherten Extrakten aussehen. Derartige Methoden waren vor Mai 1997 wenn überhaupt, nur spärlich im Einsatz.
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